ErwGr. 15

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Die Präsentation von Anforderungen, die für alle Produkte in der entsprechenden Produktkategorie, einschließlich eingeführter Produkte, nach Unionsrecht gesetzlich vorgeschrieben sind, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden, sollte in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG unter allen Umständen verboten und daher in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden. Das Verbot sollte zum Beispiel gelten, wenn ein Gewerbetreibender damit werben, dass ein bestimmtes Produkt einen bestimmten chemischen Stoff nicht enthält, wenn dieser Stoff bereits für alle Produkte innerhalb dieser Produktkategorie in der Union gesetzlich verboten ist. Andererseits sollte das Verbot nicht für Geschäftspraktiken gelten, im Rahmen derer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Gewerbetreibenden oder die Produkte beworben wird, die nur für einige Produkte gelten, jedoch nicht für andere konkurrierende Produkte in derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt, beispielsweise Produkte mit Ursprung außerhalb der Union. Es könnte vorkommen, dass bestimmte Produkte auf dem Markt bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, während andere Produkte derselben Produktkategorie diese Anforderungen nicht erfüllen müssen. So dürften beispielsweise für Fischereierzeugnisse, die im Einklang mit dem Unionsrecht nachhaltig produziert wurden, die Nachhaltigkeitsmerkmale derjenigen Produkte beworben werden, die den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, sofern Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten, die auf dem Unionsmarkt angeboten werden, diese Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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