ErwGr. 3

DIR_2024_884 · zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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