ErwGr. 4

DIR_2024_884 · zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Am 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 (5) Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU wegen nicht gerechtfertigter Rückwirkung für ungültig erklärt, soweit er Photovoltaikmodule betrifft, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Der Gerichtshof hat befunden, dass der Unionsgesetzgeber vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19/EU den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Wahl ließ, die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen. Im Folgenden hat der Unionsgesetzgeber in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eine Vorschrift eingeführt, nach der diese Kosten in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern zu tragen sind, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht hatten, zu dem die Richtlinie 2008/98/EG in Kraft war. Der Gerichtshof hat befunden, dass diese Vorschrift als rückwirkend anwendbar anzusehen ist und daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen kann und dass sie aufgrund dieser Rückwirkung für Photovoltaikmodule, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU in Verkehr gebracht wurden, ungültig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2024

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