Art. 110a

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 6 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen mit Blick auf die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;
b)die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsgremiums der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften des OGAW;
c)die Angemessenheit der Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften, die OGAW auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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