Art. 18a

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den OGAW zumindest die in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen.
(2)Ein OGAW wählt mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW nimmt diese Instrumente in seine Vertragsbedingungen oder die Satzung auf, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang IIA Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) zugelassen ist. Der OGAW setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mitgeteilt. Die Sachauskehr gemäß Anhang IIA Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.
(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Merkmale der in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von OGAW. Diese Regulierungsstandards dürfen die Fähigkeit der OGAW nicht einschränken, das geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen.
(4)Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die OGAW für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim OGAW verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Sie müssen ausreichend Zeit für Anpassungsmaßnahmen einräumen, bevor sie zur Anwendung kommen, insbesondere für bestehende OGAW.
(5)Die ESMA übermittelt der Kommission die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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