Art. 20a

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

(1)Die Verwaltungsgesellschaft unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt.
Die Verwaltungsgesellschaft legt in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vor.
Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.
(2)Die Verwaltungsgesellschaft stellt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung: a) die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung; b) das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung; c) die Ergebnisse der gemäß Artikel 51 Absatz 1 durchgeführten Stresstests; d) Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt: i) Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen; ii) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt; iii) eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden; iv) im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen; v) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt; vi) die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen; vii) im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den Ziffern i, iii und iv erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden; viii) Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung; e) die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
(3)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass alle gemäß diesem Artikel eingeholten Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten OGAW und die gemäß Artikel 7 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, der ESMA, der EBA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden zusammen ‚Europäische Aufsichtsbehörden‘ oder ‚ESA‘) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nach den in Artikel 101 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß diesem Artikel erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.
(4)Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Absatz 1 festgelegten Berichterstattung anfordern.
Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich kann die ESMA nach Konsultation des ESRB die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten festzulegen.
(5)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e sowie Absatz 4 zu meldenden Informationen; b) das geeignete Maß an Standardisierung der gemäß Absatz 2 Buchstabe d zu meldenden Informationen; c) die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Berichterstattung.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt die ESMA keine Meldepflichten ein, die über die in Absatz 2 Buchstabe d genannten hinausgehen.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA andere Berichtspflichten, denen die Verwaltungsgesellschaften unterliegen, internationale Entwicklungen und Standards sowie die Ergebnisse des gemäß Artikel 20b erstellten Berichts.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16.
April 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(6)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) das Format und die Datenstandards für die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichte; b) die Kennungen, die erforderlich sind, um die Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichten mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen; c) Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte, einschließlich Methoden und Vorkehrungen zur Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch die etwaig zuständige Behörde auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, wobei die Ergebnisse der gemäß Artikel 20b erstellten Berichte zu berücksichtigen sind; d) das Formblatt, einschließlich der zusätzlichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung, das von den Verwaltungsgesellschaften bei dem in Absatz 4 genannten Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verwenden ist.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 16.
April 2027 vor.
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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