ErwGr. 10

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Der Vertrieb von AIF wird nicht immer direkt durch den AIFM durchgeführt, sondern auch durch einen oder mehrere Vertriebsstellen entweder im Namen des AIFM oder im eigenen Namen. Es könnte insbesondere vorkommen, dass ein unabhängiger Finanzberater einen AIF ohne Wissen des AIFM vertreibt. Die meisten Fondsvertriebsstellen unterliegen rechtlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in denen der Geltungsbereich und Umfang ihrer Verantwortlichkeiten gegenüber ihren eigenen Kunden festgelegt sind. In der Richtlinie 2011/61/EU sollte daher die Vielfalt der Vertriebsvereinbarungen anerkannt werden und unterschieden werden zwischen Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im Namen des AIFM tätig ist, was als Übertragungsvereinbarung betrachtet werden sollte, und Vereinbarungen, bei denen eine Vertriebsstelle im eigenen Namen handelt, wenn sie den AIF gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Lebensversicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt; in diesem Fall sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU zur Übertragung ungeachtet einer etwaigen Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle keine Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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