ErwGr. 7

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass AIFM, die Nebendienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen, den Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen. In Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, sollten die AIFM verpflichtet sein, die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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