ErwGr. 9

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

In einigen Mitgliedstaaten gelten nationale Rechtsvorschriften oder Branchenstandards in Bezug auf den Grad der Unabhängigkeit eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsgremiums eines AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft. AIFM, die an Kleinanleger vertriebene AIF verwalten, sowie OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sollten dazu angehalten werden, mindestens einen unabhängigen oder nicht geschäftsführenden Direktor als Mitglied ihres Leitungsgremiums zu bestellen, wenn dies nach nationalem Recht oder den Branchenstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft möglich ist, um die Interessen der AIF und OGAW sowie der Anleger der von dem AIFM verwalteten AIF oder des OGAW zu schützen. Bei dieser Bestellung muss der AIFM, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft sicherstellen, dass der Direktor charakterlich und in seinem Urteil unabhängig ist und über ausreichende Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, um beurteilen zu können, ob der AIFM, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft den AIF oder OGAW im besten Interesse der Anleger verwaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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