ErwGr. 42

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Die Eröffnung der Möglichkeit, eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Verwahrstelle zu benennen, sollte mit einer größeren Reichweite der Aufsicht einhergehen. Daher sollte die Verwahrstelle verpflichtet werden, nicht nur mit ihren eigenen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sondern auch mit den zuständigen Behörden desjenigen AIF, für den die Verwahrstelle bestellt wurde, und mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, wenn diese zuständigen Behörden ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als die Verwahrstelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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