ErwGr. 43

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die Anleger besser zu schützen, sollte der Informationsfluss von den AIFM zu den AIF-Anlegern verbessert werden. Damit AIF-Anleger die Kosten des AIF besser nachvollziehen können, sollten die AIFM die Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten angeben, die vom AIFM getragen werden und die anschließend direkt oder indirekt dem AIF oder einer seiner Anlagen zugerechnet werden. AIFM sollten regelmäßig über all diese Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten Bericht erstatten. AIFM sollten ferner verpflichtet werden, den Anlegern über die Zusammensetzung des Portfolios ihrer vergebenen Kredite zu berichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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