ErwGr. 45

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Die Anforderungen an Unternehmen aus Drittstaaten mit Zugang zum Binnenmarkt sollten an die Standards angepasst werden, die in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegt sind. Sie sollten ferner an die Standards angeglichen werden, die in den gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht kooperative Länder für Steuerzwecke festgelegt sind und in den Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten AIF oder AIFM aus Nicht-EU-Ländern, die in einzelnen Mitgliedstaaten tätig sind, und Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittland weder in einem Drittland mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 noch in einem Drittland ansässig sein, das in Steuerfragen als unkooperativ gilt, wobei in bestimmten Fällen eine Schonfrist gilt, wenn ein Land später gemäß der genannten Richtlinie als Drittland mit hohem Risiko eingestuft oder in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen wird. Die Anforderungen sollten auch einen angemessenen und wirksamen Informationsaustausch in Steuerfragen im Einklang mit internationalen Standards wie den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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