ErwGr. 47

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um eine einheitliche Anwendung der Substanzanforderungen an OGAW-Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass eine Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags Informationen über die personellen und technischen Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einsetzt, und falls erforderlich über die Beaufsichtigung ihrer Beauftragten übermitteln sollte. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder bei der Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW mehr Ressourcen erforderlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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