DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
Eine Übertragung kann eine effiziente Verwaltung von Wertpapierbeständen und die Beschaffung des erforderlichen Fachwissens in einem bestimmten geografischen Markt oder einer bestimmten Anlageklasse ermöglichen. Es ist jedoch wichtig, dass die Aufsichtsbehörden über aktuelle Informationen zu den wichtigsten Elementen der Übertragungsvereinbarungen verfügen. Um einen zuverlässigen Überblick über die Übertragungstätigkeiten in der Union zu erhalten, sollten die Verwaltungsgesellschaften den zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über Übertragungsvereinbarungen übermitteln, die die Übertragung von Funktionen kollektiver oder Ermessensspielraum unterliegender Portfolioverwaltung oder von Funktionen des Risikomanagements umfassen. Die Verwaltungsgesellschaften sollten daher in Bezug auf jeden von ihnen verwalteten OGAW Informationen über die Beauftragten, die Liste und die Beschreibung der übertragenen Tätigkeiten, die Höhe und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten OGAW, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktion sind, eine Beschreibung, wie die Verwaltungsgesellschaft den Beauftragten beaufsichtigt, überwacht und kontrolliert, Informationen über die Weiterübertragungsvereinbarungen und das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungs- und Weiterübertragungsvereinbarungen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass die erhobenen Daten über den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte der verwalteten OGAW, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarungen für die Portfolioverwaltungsfunktionen sind, dem Zweck dienen, einen besseren Überblick über die Funktionsweise der Übertragung zu erhalten, und für sich genommen kein Beweisindikator bei der Beurteilung der Angemessenheit der Substanz- oder Risikomanagementvorkehrungen oder der Wirksamkeit der Aufsichts- oder Kontrollvorkehrungen auf der Ebene des Verwalters sind. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden im Rahmen der Regelung für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG übermittelt werden.
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