ErwGr. 51

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die für AIFM und OGAW geltenden Vorschriften bezüglich der Aufgaben- und Funktionsübertragung weiter aneinander anzunähern und eine einheitlichere Anwendung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Bedingungen für die Übertragung von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft an einen Dritten sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft als Briefkastenfirma betrachtet werden kann und daher nicht mehr als Verwalter des OGAW angesehen werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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