ErwGr. 53

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Damit OGAW mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat in der Lage sind, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck zu begegnen, sollten sie verpflichtet sein, mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente aus der harmonisierten Liste in Anhang IIa Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG auszuwählen und in ihre Vertragsbedingungen oder ihre Satzung aufzunehmen. Abweichend davon sollte ein OGAW, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 als Geldmarktfonds zugelassen ist, beschließen können, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument aus dieser Liste auszuwählen. Diese Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des OGAW geeignet sein. OGAW sollten solche Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen der OGAW-Anleger erforderlich ist. Darüber hinaus sollten OGAW stets die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies im Hinblick auf die Interessen der OGAW-Anleger gerechtfertigt ist, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen vorübergehend auszusetzen oder die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren. Wenn ein OGAW die Entscheidung trifft, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen auszusetzen, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wenn ein OGAW die Entscheidung trifft, die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren oder zu deaktivieren, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist vor der Aktivierung oder Deaktivierung dieses Liquiditätsmanagement-Instruments darüber informieren. Ein OGAW sollte die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auch informieren, wenn er ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht. Das würde es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, besser mit einem möglichen Übergreifen von Liquiditätsspannungen auf den Gesamtmarkt umzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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