ErwGr. 63

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die Aufsichtszusammenarbeit zu verbessern, sollte die ESMA außerdem verlangen können, dass eine zuständige Behörde der ESMA einen Fall vorlegt, der grenzüberschreitende Auswirkungen hat und den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität beeinträchtigen könnte. Die Analyse solcher Fälle durch die ESMA würde anderen zuständigen Behörden ein besseres Verständnis der diskutierten Fragen vermitteln, dazu beitragen, ähnliche Fälle in Zukunft zu verhindern, und die Integrität des OGAW-Marktes schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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