ErwGr. 65

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG verpflichten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse des von ihnen verwalteten Investmentfonds und ihrer Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu handeln. Die Mitgliedstaaten sollten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften daher dazu verpflichten, in Bezug auf die Gebühren und Kosten, die den Anlegern in Rechnung gestellt werden, ehrlich und fair zu handeln. Im Jahr 2020 entwickelte die ESMA ein aufsichtliches Briefing, um die Konvergenz bei der Überwachung der Kosten von AIF und OGAW zu fördern und eine Reihe von Kriterien zu entwickeln, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung des Begriffs der unangemessenen Kosten und bei der Überwachung der Verpflichtung, zu verhindern, dass den Anlegern unangemessene Kosten in Rechnung gestellt werden, zu unterstützen. Diese Kriterien sollen den zuständigen Behörden Leitlinien an die Hand geben und gleichzeitig die aufsichtliche Konvergenz im Kontext der Kapitalmarktunion fördern. Aufgrund des Fehlens einer klaren Definition von „unangemessenen Kosten“ variiert derzeit die Praxis am Markt und im Bereich der Aufsicht hinsichtlich dessen, was die Wirtschaft und die Aufsichtsbehörden als unangemessene Kosten betrachten, und es hat sich gezeigt, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten berechneten Kosten und die den Kleinanlegern im Vergleich zu professionellen Anlegern berechneten Kosten unterschiedlich ausfallen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Kleinanleger soll dieses Problem angegangen werden, indem Fondsverwalter verpflichtet werden, ein solides Preisbildungsverfahren einzuführen, das die Ermittlung, Analyse und Überprüfung der Kosten umfassen sollte, die Investmentfonds oder deren Anteilinhabern direkt oder indirekt in Rechnung gestellt werden, und indem eine Verpflichtung eingeführt wird, Anleger zu entschädigen, wenn unangemessene Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Höhe der Kosten, die Gründe für und die Unterschiede bei den Kosten, die Kleinanlegern in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art der betreffenden AIF und OGAW ergeben, bewertet werden und analysiert wird, ob die in ihrem aufsichtlichen Briefing festgelegten Kriterien im Hinblick auf den Begriff der unangemessenen Kosten ergänzt werden müssen. Um die zuständigen Behörden bei der Kostenaufsicht und die ESMA bei ihrer Analyse von Kostenfragen zu unterstützen, sollten die zuständigen Behörden einmalig Kostendaten erheben, die an die ESMA weitergegeben werden. Diese Datenerhebung würde das Fachwissen der ESMA im Bereich der Kostenberichterstattung verbessern, um dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den zuständigen Behörden fachliche Beratung bei der Erhebung von Kostendaten im Rahmen der Strategie der Union für Kleinanleger zu bieten. Auf der Grundlage dieses Berichts sollte die ESMA Tätigkeiten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durchführen, um zu einem gemeinsamen Verständnis des Begriffs der unangemessenen Kosten beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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