Der Name eines AIF und eines OGAW ist ein charakteristisches Element, das die Entscheidungen der Anleger beeinflusst und einen ersten Eindruck von der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Fonds vermittelt. Obwohl der Name eines AIF und eines OGAW bereits Teil der vorvertraglichen Informationen ist, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, ist es sinnvoll, die Bedeutung des Namens hervorzuheben, indem ausdrücklich betont wird, dass er wesentliche vorvertragliche Informationen in den wesentlichen Informationen für den Anleger und dem Prospekt des OGAW darstellt, die Kleinanlegern, bevor sie in diesen OGAW investieren, und Anlegern, bevor sie in diesen OGAW investieren, zur Verfügung gestellt werden sollten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unterliegen OGAW, die an Kleinanleger vertrieben werden, ab dem 1. Januar 2023 den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (25). Seit diesem Datum wurde die Verpflichtung einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für den Anleger durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ersetzt. Darüber hinaus unterliegen AIFM, die AIF verwalten, die an Kleinanleger vertrieben werden, auch den Anforderungen jener Verordnung. Entsprechend sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM, die an Kleinanleger vermarkten, verpflichtet, den Namen des Fonds in das Basisinformationsblatt aufzunehmen und sicherzustellen, dass diese Informationen korrekt, redlich und klar sind und keine irreführende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger fälschlicherweise anziehen würde. Daher muss unbedingt betont werden, dass der Name eines AIF oder OGAW als ebenso wichtig angesehen wird wie jedes andere vorvertragliche Dokument und gleichen Standards in Bezug auf Fairness und Transparenz unterliegt. Um ein hohes und einheitliches Niveau des Anlegerschutzes in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien ausarbeiten, in denen Situationen festgelegt werden, in denen der Name eines AIF oder OGAW für den Anleger unlauter, unklar oder irreführend sein könnte. Bereichsspezifische Rechtsvorschriften, in denen Standards für die Namensgebung von Fonds oder die Vermarktung von Fonds festgelegt werden, haben Vorrang vor diesen Leitlinien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024
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