Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)In dieser Richtlinie werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen festgelegt: a) in der Union niedergelassene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen; b) in der Union niedergelassene Mutterversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen; c) in der Union niedergelassene Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften; d) Mutterversicherungsholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat; e) Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften; f) in einem Drittland niedergelassene Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen der Artikel 75 bis 80 erfüllen. In der vorliegenden Richtlinie werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher Dienstleistungen gelten, wenn das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abgewickelt wird. Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein in Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 genanntes Unternehmen berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden die Art der Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.
(2)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die strenger als die in dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Vorschriften sind oder zu diesen sind hinzukommen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften allgemein gelten und nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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