Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Abwicklung“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 26 Absatz 7, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 18 Absatz 2 zu erreichen;
2.„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
3.„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
4.„Versicherungsholdinggesellschaft“ eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;
5.„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
6.„Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
7.„Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft“ eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
8.„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
9.„gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
10.„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
11.„Abwicklungsziele“ die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
12.„Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
13.„Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;
14.„Abwicklungsinstrument“ eines der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
15.„Abwicklungsbefugnis“ eine der in den Artikeln 42 bis 54 genannten Befugnisse;
16.„zuständige Ministerien“ die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 benannt wurden;
17.„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet bzw. leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist bzw. sind;
18.„grenzüberschreitende Gruppe“ eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
19.„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;
20.„Unternehmen der Gruppe“ oder „Unternehmen einer Gruppe“ eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
21.„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
22.„präventiver Sanierungsplan“ einen gemäß Artikel 5 erstellten und fortgeschriebenen präventiven Sanierungsplan;
23.„präventiver Gruppensanierungsplan“ einen gemäß Artikel 7 erstellten und fortgeschriebenen präventiven Gruppensanierungsplan;
24.„bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten“ bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
25.„kritische Funktionen“ von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere die Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen;
26.„Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
27.„Finanzierungsmechanismus“ einen Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
28.„Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;
29.„Abwicklungsmaßnahme“ eine Entscheidung gemäß Artikel 19 oder Artikel 20 über die Abwicklung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
30.„Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 9 erstellten Abwicklungsplan für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
31.„Gruppenabwicklung“ a) entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe;
32.„Gruppenabwicklungsplan“ einen gemäß den Artikeln 10 und 11 erstellten Plan für eine Gruppenabwicklung;
33.„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befindet;
34.„Gruppenabwicklungskonzept“ einen gemäß Artikel 73 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteten Plan;
35.„Abwicklungskollegium“ ein gemäß Artikel 70 eingerichtetes Kollegium;
36.„Europäisches Abwicklungskollegium“ ein gemäß Artikel 71 eingerichtetes Kollegium;
37.„gemischte Versicherungsholdinggesellschaft“ eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
38.„reguläre Insolvenzverfahren“ Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
39.„Schuldtitel“ Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
40.„Versicherungsforderung“ eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
41.„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG;
42.„Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
43.„Liquidation“ die Verwertung von Vermögenswerten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens;
44.„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens gemäß Artikel 30 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
45.„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine juristische Person, die die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt;
46.„Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung“ den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 35 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
47.„Instrument der Unternehmensveräußerung“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, gemäß Artikel 31 durch eine Abwicklungsbehörde;
48.„Brückenunternehmen“ eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 2 erfüllt;
49.„Instrument des Brückenunternehmens“ den Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens gemäß Artikel 32 auf ein Brückenunternehmen;
50.„Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements“ den Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren gemäß Artikel 27 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden;
51.„Eigentumstitel“ Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
52.„Anteilseigner“ einen Inhaber von Eigentumstiteln;
53.„Übertragungsbefugnisse“ die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e oder f genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
54.„zentrale Gegenpartei“ (CCP) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).
55.„Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
56.„Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse“ die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben g bis k genannten Befugnisse;
57.„besicherte Verbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
58.„Tier 1 Instrumente“ Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
59.„Tier 2 Instrumente“ Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
60.„Tier 3 Instrumente“ Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
61.„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 Instrumente eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens gelten und die nicht gemäß Artikel 35 Absätze 5 bis 8 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;
62.„Sicherungssystem für Versicherungen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen;
63.„relevante Kapitalinstrumente“ Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 Instrumente;
64.„Umwandlungsquote“ den Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
65.„betroffener Gläubiger“ einen Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
66.„übernehmender Rechtsträger“ den Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden;
67.„Geschäftstag“ jeden Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
68.„Kündigungsrecht“ das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
69.„in Abwicklung befindliches Unternehmen“ ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;
70.„oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat einer Gruppe, das gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
71.„Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
72.„Drittlandsabwicklungsverfahren“ eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
73.„Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens“ eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens;
74.„einschlägige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder Aufsichtsbehörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
75.„Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);
76.„Saldierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
77.„Aufrechnungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
78.„Finanzkontrakte“ Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;
79.„Krisenpräventionsmaßnahme“ die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie zu beseitigen, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 bzw. 16 der vorliegenden Richtlinie, die Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und die Anwendung einer Präventivmaßnahme gemäß Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG;
80.„Krisenmanagementmaßnahme“ eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 44 oder einer Person nach Artikel 54 Absatz 1;
81.„benannte nationale makroprudenzielle Behörde“ die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22.
Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
82.„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16);
83.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);
84.„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
85.„kleines und nicht komplexes Unternehmen“ ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;
86.„Anbieter wesentlicher Dienstleistungen“ ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, und Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist;
87.„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG;
88.„Unions-Tochterunternehmen“ ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens ist;
89.„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie 2009/138/EG;
90.„Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ ein Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 1 Nummer 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (18);
91.„Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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