(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung gemäß Artikel 7 unterliegt, und welche die in Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllen, einen präventiven Sanierungsplan erstellen und aktualisieren.
In diesem präventiven Sanierungsplan sind die Maßnahmen enthalten, die das betreffende Unternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
Die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne werden als Teil des Governance-Systems im Sinne von Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anforderungen zur präventiven Sanierungsplanung in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell, ihrem Risikoprofil, ihrer Verflechtungen und ihrer Substituierbarkeit, ihrer Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere ihren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, vorschreibt.
Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens 60 % des Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats und mindestens 60 % seines Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung gemäß diesem Artikel unterliegen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt wird.
Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote nach Unterabsatz 2 können die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan erstellt und aktualisiert.
(3)Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen.
Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, eine Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(4)Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre aktualisieren und jedenfalls a) nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht; b) wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte.
(5)In den präventiven Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.
(6)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass präventive Sanierungspläne Folgendes enthalten: a) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des Plans, einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit Vorlage des letzten Plans eingetreten sind; b) eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, einschließlich einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die seit Vorlage des letzten Plans eingetreten sind; c) eine Reihe von Indikatoren nach Absatz 8; d) eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt wird; e) ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen; f) eine Kommunikationsstrategie; g) wenn das Unternehmen in den letzten zehn Jahren gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Solvenzkapitalanforderung verstoßen und einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, diesen Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung durch das Unternehmen wiederherzustellen.
(7)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 8 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung zu bewerten, die für die spezifischen Bedingungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens relevant sind, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen.
(8)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, sicherzustellen, dass ihre präventiven Sanierungspläne eine Reihe qualitativer und quantitativer Indikatoren enthalten, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden sollten.
Diese Indikatoren können unter anderem Kriterien umfassen, die sich auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen.
Indikatoren für die Kapitalposition umfassen zumindest Verstöße gegen die Solvenzkapitalanforderung nach Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jeder Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des betreffenden Unternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan führt.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Aufsichtsbehörden dazu, sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren treffen.
(9)Beschließt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Indikator erfüllt ist, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
(10)Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 1 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(11)Die EIOPA gibt bis zum 29.
Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen Folgendes näher bestimmt wird: a) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannte Reihe von Szenarien; b) die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren.
(12)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes näher zu bestimmen: a) die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien, insbesondere für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten; b) die Methoden zur Ermittlung der Marktanteile nach Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3; c) die Informationen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den präventiven Sanierungsplan aufzunehmen hat, einschließlich der in Absatz 6 Buchstabe e genannten Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29.
Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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