(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt ist, vorzuschreiben, dass das oberste Mutterunternehmen einer Gruppe einen präventiven Gruppensanierungsplan erstellt und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegt.
Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens.
Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schreibt das in Unterabsatz 1 genannte Erfordernis auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 2 oder 3 genannten Kriterien vor.
(2)Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Abhilfemaßnahmen, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.
Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Einheitlichkeit der verhältnismäßigen Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind.
(3)Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne, die für einzelne Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erstellt werden, werden gemäß Artikel 5 Absätze 5 bis 8 erstellt und gemäß Artikel 5 Absatz 4 aktualisiert.
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 3 werden geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren getroffen.
Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
(4)Die Aufsichtsbehörden können Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen verpflichten, präventive Sanierungspläne zu erstellen und vorzulegen, wenn kein präventiver Gruppensanierungsplan vorliegt.
(5)Gelangt betreffende Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, so kann sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten präventiven Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der betreffenden Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
Wurde ein überarbeiteter präventiver Gruppensanierungsplan vorgelegt und gelangt die betreffende Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass dieser überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, so kann sie die betreffenden Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen.
In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung.
Anschließend legt sie der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde den präventiven Sanierungsplan vor.
(6)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 66 festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an a) die EIOPA; b) die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen; c) die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen; e) die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(7)Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach Absatz 4 oder 5 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(8)Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder, soweit anwendbar, von Drittland-Mutterunternehmen, deren Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.