(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sind, Gruppenabwicklungspläne für Gruppen, die der Abwicklungsplanung unterliegen, auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erstellen.
(2)Im Gruppenabwicklungsplan a) werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind; b) wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben; c) werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Union angegeben; d) werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, angegeben, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern; e) werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und – falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre – Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird; f) werden die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Elemente aufgeführt.
(3)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4)Die Abwicklungsbehörden können für Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.
(5)Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden von Unions-Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittlandsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörden zuständig sind. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach Artikel 18 nicht gefährden.
(6)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Gruppen im Binnenmarkt der Inhalt von Gruppenabwicklungsplänen festgelegt wird. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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