(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde bewerten, inwieweit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer, sofern verfügbar und anwendbar, der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder etwaigen Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.
(2)Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nicht im selben Umfang erreicht würden, so führt sie die folgenden aufeinanderfolgenden Schritte durch: a) Sie wählt eine bevorzugte Abwicklungsmaßnahme aus, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen; b) sie bewertet, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und ermittelt potenzielle Hindernisse für ihre Umsetzung; c) sie bewertet die Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu gewährleisten.
(3)Die Abwicklungsbehörden bewerten die in Absatz 1 genannte Abwicklungsfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 9. Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die im Anhang festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
(4)Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit können die Abwicklungsbehörden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auffordern, alle erforderlichen Informationen vorzulegen.
(5)Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie zu prüfenden Aspekte und Kriterien näher bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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