Art. 12 – Für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderliche Informationen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. das oberste Mutterunternehmen zu verpflichten, a) im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken; b) ihnen unmittelbar oder über die Aufsichtsbehörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2)Die Aufsichtsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellen diese Informationen den betreffenden Abwicklungsbehörden zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörden holen diese bereits vorliegenden Informationen von Aufsichtsbehörden ein, bevor sie Informationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anfordern.
(3)Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und einer Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der Informationen nach diesem Artikel und zur Festlegung des Inhalts dieser Informationen aus. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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