Art. 14 – Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer, sofern verfügbar und anwendbar, der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder etwaigen Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.
(2)Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass die Abwicklungsbehörden Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abwickeln. Die in Artikel 70 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.
(3)Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nicht im selben Umfang erreicht würden, so führt sie die folgenden aufeinanderfolgenden Schritte durch: a) Sie wählt bevorzugte Abwicklungsmaßnahmen aus, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen; b) sie bewertet, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und ermittelt potenzielle Hindernisse für ihre Umsetzung; c) sie bewertet die Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten.
(4)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 10. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 11. Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung prüfen die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden mindestens die im Anhang festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.
(5)Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit kann die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Unternehmen der Gruppe auffordern, alle erforderlichen Informationen vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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