Art. 17 – Gemeinsame Entscheidungen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 bzw.
Artikel 16 Absatz 4 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten zu treffen nach dem Tag a) der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 6; b) der Übermittlung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; c) der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen, oder des Ablaufs der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Die EIOPA kann die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde oder einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(2)Wird innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über eine der folgenden Angelegenheiten getroffen, so entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde darüber selbst: a) die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans; b) alle Maßnahmen, die das oberste Mutterunternehmen gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 5 zu ergreifen hat; c) den Gruppenabwicklungsplan; d) die in Artikel 16 genannten Maßnahmen.
Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichts- bzw.
Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vorgebracht haben.
Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.
(3)Gelangen die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung über eine der folgenden Angelegenheiten, so entscheidet jede Aufsichtsbehörde bzw.
Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst: a) die Frage, ob für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, gemäß Artikel 8 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll; b) die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 genannten Maßnahmen auf Ebene der Tochterunternehmen; c) die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls die Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung dieser Hindernisse verlangten Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1.
(4)Liegt innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz dieses Artikels genannten Frist keine in Artikel 11 Absatz 4 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn.
Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.
(5)Jede Entscheidung von Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß den Absätzen 3 oder 4 ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden oder für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Rechnung.
(6)Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan oder einen Gruppenabwicklungsplan für ihrer Rechtshoheit unterliegende Unternehmen der Gruppe treffen.
(7)Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist eine der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die zuständige Aufsichts- bzw.
Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Absatz 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels in Erwartung eines Beschlusses der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EIOPA.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz dieses Artikels genannte Frist gilt als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung.
Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats.
Nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EIOPA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Trifft die EIOPA innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppe oder das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde.
(8)Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
(9)Werden gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und – in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne – gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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