Art. 19 – Voraussetzungen für eine Abwicklung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nur dann treffen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; b) nach vernünftigem Ermessen besteht keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann; c) eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2)Ergreift eine Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde über die erforderlichen Instrumente verfügen, um die Feststellung gemäß Absatz 1 Buchstabe a treffen zu können, wozu insbesondere ein angemessener Zugang zu allen relevanten Informationen gehört. Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert.
(4)Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird; b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde; c) Die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. d) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird; e) es bedarf einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(5)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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