Art. 18 – Abwicklungsziele

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden bei Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung tragen und diejenigen Instrumente und Befugnisse auswählen, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2)Die Abwicklungsziele sind: a) der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten; b) die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin; c) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; d) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Bei der Verfolgung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Abwicklungsziels wählen die Abwicklungsbehörden diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren. Bei der Verfolgung des in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Abwicklungsziels räumen die Abwicklungsbehörden der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten, einschließlich Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 81 und Sicherungssystemen für Versicherungen, soweit diese nach dem anwendbaren Recht für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Abwicklungsbehörden bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(3)Die Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung, und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden sie je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen abwägen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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