Art. 16 – Befugnis zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation des gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in Artikel 14 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der gemäß Artikel 15 Absatz 4 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.
(2)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und der EIOPA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht und legt ihn dem oberste Mutterunternehmen und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, weiterleiten. In dem Bericht, der nach Anhörung der Aufsichtsbehörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert. Im Bericht werden verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen, die nach Ansicht der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.
(3)Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der im Bericht angegebenen Hindernisse vorschlagen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bewertet nach Anhörung der für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
(4)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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