(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der betreffenden Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilt, wenn sich aus der gemäß Artikel 13 oder 14 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestehen.
(2)Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 17 über die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Mitteilung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 akzeptiert oder gemäß Absatz 4 beschlossen worden sind.
(3)Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer in Absatz 1 genannten Mitteilung schlägt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse vor.
Im Zeitplan für die Durchführung dieser vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wird den Gründen für die wesentlichen Hindernisse Rechnung getragen.
Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
(4)Abwicklungsbehörden, die feststellen, dass die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen das betreffende Hindernis nicht wirksam abbauen oder beseitigen, verpflichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen entweder auf direktem Wege oder indirekt über die Aufsichtsbehörde, eine der in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen zu ergreifen, und teilen diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit, das innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung einen Plan zur Erfüllung dieser Anforderungen vorschlägt.
Bei der Festlegung alternativer Maßnahmen legen die Abwicklungsbehörden dar, weshalb die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind.
Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.
(5)Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, mindestens eine der folgenden alternativen Maßnahmen zu ergreifen: a) Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen zu schließen; b) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; c) es können spezifische oder regelmäßige zusätzliche Informationspflichten vorgesehen werden, die für Abwicklungszwecke relevant sind; d) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern oder Verbindlichkeiten umzustrukturieren; e) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangt werden; f) die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte kann eingeschränkt oder unterbunden werden; g) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, die Rückversicherungsstrategie zu ändern; h) es können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangt werden, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können; i) vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Mutterunternehmen kann verlangt werden, eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft zu gründen; j) handelt es sich bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft zur Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine getrennte Versicherungsholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(6)Vor Festlegung jeglicher in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen prüft die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und auf den Binnenmarkt.
(7)Für eine Mitteilung oder Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 4 gilt Folgendes: a) Sie enthält die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung; b) gegen sie müssen Rechtsbehelf eingelegt werden können.
Darüber hinaus wird in einer Entscheidung gemäß Absatz 4 dargelegt, inwiefern die Mitteilung oder Entscheidung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 genügt.
(8)Die EIOPA gibt bis zum 29.
Juli 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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