(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die getroffene Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen; b) nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist; c) das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens werden ersetzt, es sei denn, die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung wird für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig erachtet; d) das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens leisten die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung; e) natürliche und juristische Personen haften zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens; f) Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – gleichbehandelt; g) kein Anteilseigner oder Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 55 bis 57 zu tragen gehabt hätte; h) die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
(2)Ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden Abwicklungsinstrumente so an und üben Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden: a) die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes; b) die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Union und in den Mitgliedstaaten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4)Bei Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gilt das Unternehmen, auf das diese Instrumente angewandt werden, als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (19).
(5)Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.
(6)Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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