Art. 24 – Vorgaben für die Bewertung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannten Bewertungen a) von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen unabhängig ist; b) von der Abwicklungsbehörde vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.
(2)Die in Artikel 23 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
(3)Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
(4)Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens befinden, ergänzt: a) einen aktualisierten Jahresabschluss und eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG; b) einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion; c) jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5)Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Unterabsatz 1 genannte Schätzung berührt nicht die in Artikel 56 genannte Bewertung.
(6)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen: a) die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 als sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen unabhängig zu betrachten ist; b) die Methoden, anhand deren der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei einer Abwicklung zu schätzen ist; c) die Trennung der nach den Artikeln 23 und 56 vorgenommenen Bewertungen. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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