(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um die Abwicklungsinstrumente auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen anzuwenden, das die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2)Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer oder zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 35 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments gemäß Absatz 5 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden.
Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen.
(3)Bei den Abwicklungsinstrumenten handelt es sich um a) das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements; b) das Instrument der Unternehmensveräußerung; c) das Instrument des Brückenunternehmens; d) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten; e) das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung.
Die Abwicklungsbehörden können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden, nicht jedoch im Falle des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das nur in Verbindung mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt wird.
(4)Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, so wird der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im regulären Insolvenzverfahren liquidiert.
Diese Liquidation erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens gemäß Artikel 45 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie jeglicher weiteren Gründe dafür, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bis e genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 22 festgelegten Grundsätze zu befolgen.
(5)Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 81 oder die Abwicklungsbehörde im Namen eines Finanzierungsmechanismus können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen: a) als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung und b) von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen als bevorrechtigter Gläubiger; c) aus Erlösen, die infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens als bevorrechtigter Gläubiger erzielt werden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen gelten.
(7)Die Mitgliedstaaten können den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse übertragen, die angewandt bzw. ausgeübt werden können, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern a) diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse bei Anwendung auf eine grenzüberschreitende Gruppe kein Hindernis für eine wirksame Gruppenabwicklung darstellen; b) diese Instrumente und Befugnisse im Einklang mit den Abwicklungszielen und allgemeinen Grundsätzen für die Abwicklung nach Artikel 22 stehen.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden – insofern eines oder mehrere der Abwicklungsinstrumente auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dessen spezifischer Rechtsform als Unternehmen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaft nicht anwendbar ist bzw. sind – über die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um Instrumente anzuwenden, die – auch hinsichtlich ihrer Wirkung – den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgelisteten Instrumenten so ähnlich wie möglich sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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