(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Artikels 31 Absätze 5 und 6 und des Artikels 67 befugt sind, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens anzuwenden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens erforderlich ist und dass andere als die in Artikel 29 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2)Vorbehaltlich des Artikels 26 Absätze 2 und 5 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens a) den Eigentümern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind; b) dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind.
(3)Vorbehaltlich des Artikels 26 Absätze 2 und 5 muss jede Gegenleistung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden.
(4)Übertragungen, die mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens vorgenommen werden, unterliegen den Schutzbestimmungen von Titel III Kapitel V.
(5)Die Abwicklungsbehörden können das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument des Brückenunternehmens erneut nutzen, um ergänzende Übertragungen vorzunehmen, wenn dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Erwerber oder Brückenunternehmen gemäß Absatz 1, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen weiter ausüben dürfen, vorausgesetzt, dieser Erwerber oder dieses Brückenunternehmen erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Wenn nicht alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten – soweit angebracht – sicher, dass a) die Mitgliedschaft oder Teilnahme an Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssystemen, Wertpapierbörsen und Sicherungssystemen für Versicherungen nicht aus dem Grund verweigert wird, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind; b) im Falle, dass der Erwerber oder das Brückenunternehmen die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse oder des Sicherungssystems für Versicherungen nicht erfüllen, die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von den Abwicklungsbehörden festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten, der auf Antrag des Erwerbers oder des Brückenunternehmens bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann, ausgeübt werden.
(7)Unbeschadet der Bestimmungen von Titel III Kapitel V haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und andere Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht mit Hilfe des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen werden, keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder in Bezug auf das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens oder in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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