Art. 31 – Das Instrument der Unternehmensveräußerung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, der kein Brückenunternehmen ist, zu übertragen: a) von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel; b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens.
(2)Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Die Abwicklungsbehörden unternehmen alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach Artikel 23 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.
(3)Die Abwicklungsbehörden können die vorgenommenen Übertragungen mit Zustimmung des Erwerbers rückgängig machen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, übertragene Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
(4)Im Falle einer in Absatz 1 genannten Übertragung müssen die Erwerber über eine entsprechende Zulassung zur Ausübung des von ihnen erworbenen Geschäfts verfügen.
Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Anträge auf eine solche Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.
(5)Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führt die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Falle, dass eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu einem in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Erwerb oder einer dort genannten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem solchen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle, dass die Aufsichtsbehörde die in Absatz 5 genannte Bewertung zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht abgeschlossen hat, Folgendes gilt: a) Die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung; b) während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet; c) während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in Artikel 62 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln; d) sobald die Aufsichtsbehörde ihre Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG Einspruch dagegen erhebt; e) stimmt die Aufsichtsbehörde der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zu, so gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung über deren Zustimmung erhalten haben, als vollständig auf den Erwerber übertragen; f) lehnt die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab, i) bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig; ii) kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder anderen Eigentumstitel innerhalb einer von ihr unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen festgelegten Veräußerungsfrist zu veräußern; iii) kann im Falle, dass der Erwerber der Aufforderung nach Ziffer ii nicht nachkommt, die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in Artikel 62 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.
(7)Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wird der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens betrachtet und darf Rechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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