Art. 29 – Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden beabsichtigen, das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, sicher, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen, das Brückenunternehmen oder die betreffenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen vermarktet werden. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
(2)Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen muss die Vermarktung nach Absatz 1 folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie ist so transparent wie möglich und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen; b) sie darf weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führen; c) bei ihr müssen Interessenkonflikte ausgeschlossen sein; d) bei ihr darf keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt werden; e) bei ihr ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen; f) bei ihr wird, soweit möglich, angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. Diese Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. Eine Offenlegung der Vermarktung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
(3)Die Abwicklungsbehörden können eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellen, dass die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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