Art. 30 – Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens auf eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften zu übertragen.
(2)Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person, die a) ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann, und von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und b) eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen oder eines Brückenunternehmens errichtet wurde.
(3)Die Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Portfolios mit dem Ziel, deren Wert bis zur Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft folgende Anforderungen erfüllt werden: a) Die betreffende Abwicklungsbehörde hat ihre Zustimmung zu den Gründungsdokumenten der Vermögensverwaltungsgesellschaft erteilt; b) je nach Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft bestellt die betreffende Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder stimmt der Bestellung zu; c) die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu und legt deren Zuständigkeiten fest; d) die betreffende Abwicklungsbehörde stimmt der Strategie und dem Risikoprofil der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu.
(5)Die Abwicklungsbehörden dürfen die in Absatz 1 spezifizierte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten und nur in einer der folgenden Situationen ausüben: a) Die Liquidation der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren könnte aufgrund der Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben; b) die Übertragung ist erforderlich, um die Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements zu erleichtern oder das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Brückenunternehmens zu gewährleisten; c) die Übertragung ist erforderlich, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.
(6)Bei Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten legen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 23 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft fest.
Die Gegenleistung kann einen Nominalwert oder einen negativen Wert haben.
(7)Haben die Abwicklungsbehörden das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, können Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben.
(8)Die Abwicklungsbehörden können Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mehr als einmal auf eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ist in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, ausdrücklich vorgesehen; b) die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten sind nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
In den in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
Das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist verpflichtet, alle gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
(9)Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung für Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.
Die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen oder Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen sind nach nationalem Recht mit grober Fahrlässigkeit oder schwerwiegendem Fehlverhalten verbunden, welche unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten weiter beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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