(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückenunternehmens folgende Anforderungen eingehalten werden: a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Zustimmung zu den Gründungsdokumenten des Brückenunternehmens erteilt; b) je nach Eigentumsstruktur des Brückenunternehmens bestellt die Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Brückenunternehmens oder stimmt der Bestellung zu; c) die Abwicklungsbehörde stimmt der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu und legt deren Zuständigkeiten fest; d) die Abwicklungsbehörde stimmt der Strategie und dem Risikoprofil des Brückenunternehmens zu; e) das Brückenunternehmen wird im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 42 übernimmt; f) das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG und unterliegt der darin vorgesehenen Aufsicht; g) der Betrieb des Brückenunternehmens steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen seines Betriebs festlegen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückenunternehmen, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, ohne der Richtlinie 2009/138/EG für einen kurzen Zeitraum zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs zu genügen. Die Abwicklungsbehörde stellt zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag an die Aufsichtsbehörde. Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG an. Dieser Zeitraum darf 24 Monate nicht überschreiten.
(2)Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit der Absicht, die Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern, sobald die Marktbedingungen angemessen sind.
(3)Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt: a) Das Brückenunternehmen verschmilzt mit einem anderen Unternehmen; b) das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 nicht mehr; c) alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens sind an einen erwerbenden Dritten verkauft; d) vollständige Liquidation der Vermögenswerte des Brückenunternehmens und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
(4)Vorbehaltlich Artikel 26 Absätze 2 und 5 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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