Art. 36 – Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf Anteilseigner eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen: a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderen Eigentumstitel oder Übertragung auf Gläubiger, deren Ansprüche umgewandelt wurden; b) sofern aus der Bewertung nach Artikel 23 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, Verwässerung der bestehenden Beständen an Anteilen und anderen Eigentumstiteln durch Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel durch Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung. Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die zu einer erheblichen Verwässerung der bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln führt.
(2)Bei der Überlegung, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden a) die nach Artikel 23 durchgeführte Bewertung, b) den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Tier 1 Posten reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.
(3)Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führen die Aufsichtsbehörden im Falle, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der genannten Richtlinie führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.
(4)Hat die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Anwendung der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so findet auf jeglichen Erwerb oder jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Artikel 31 Absatz 6 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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