Art. 38 – Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens wie folgt an: a) Tier 1 Posten werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt, und die Abwicklungsbehörde ergreift in Bezug auf Inhaber von Tier 1 Instrumenten eine oder beide der in Artikel 36 Absatz 1 spezifizierten Maßnahmen; b) der Nennwert von Tier 2 Instrumenten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides; c) der Nennwert von Tier 3 Instrumenten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides; d) der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge von Versicherungsforderungen gemäß Artikel 275 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides.
Stellt sich heraus, dass die Höhe der Herabschreibung, die auf der Grundlage der in Artikel 25 genannten vorläufigen Bewertung vorgenommen wurde, im Vergleich zu der in Artikel 24 Absatz 2 genannten endgültigen Bewertung über die Anforderungen hinausgeht, kann ein Aufwertungsmechanismus angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelbestandteilen ergeben.
Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelbestandteile anerkannt, so wird für die Zwecke dieses Unterabsatzes das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelbestandteilen behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelbestandteilen ergeben.
(2)Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments, eines Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten herabgeschrieben, so gilt Folgendes: a) Die Herabsetzung infolge der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ist – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem in Absatz 1 genannten Erstattungsmechanismus – von Dauer; b) abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, besteht bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten keinerlei Verbindlichkeit mehr; c) kein Inhaber des relevanten Kapitalinstruments, des Schuldtitels oder einer anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit erhält eine andere als in Absatz 3 vorgesehene Entschädigung.
(3)Die Abwicklungsbehörden können in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c Tier 1 Instrumente an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.
Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Tier 1 Instrumente werden vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde begeben; b) die Tier 1 Instrumente werden vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben, die das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt; c) die Tier 1 Instrumente werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen; d) die Umwandlungsquote, anhand deren die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Tier 1 Instrumenten bestimmt wird, steht im Einklang mit Artikel 37.
(4)Damit die Tier 1 Instrumente gemäß Absatz 3 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Tier 1 Instrumenten verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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