Art. 41 – Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verlangen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Tier 1 Instrumente vorhalten, sodass diese Unternehmen nicht daran gehindert werden, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann. Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderung nach Unterabsatz 1 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9 und Artikel 10.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus Gründungsdokumenten oder Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses der Zustimmung der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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