Art. 43 – Zusätzliche Befugnisse

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Ausübung einer Abwicklungsbefugnis befugt sind, a) vorbehaltlich des Artikels 60 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien; b) Rechte zum Erwerb jeglicher zusätzlichen Anteile oder anderen Eigentumstitel aufzuheben; c) der betreffenden Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) aufzuheben oder auszusetzen; d) Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf jegliche Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder im Zusammenhang mit von ihm ergriffenen Maßnahmen so behandelt wird, als sei er das in Abwicklung befindliche Unternehmen, wobei dies vorbehaltlich der Anwendung des in Artikel 31 genannten Instruments der Unternehmensveräußerung und des in Artikel 32 genannten Instruments des Brückenunternehmens auch für Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur gilt; e) dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren; f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen; g) Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens zu übertragen, wenn die Abwicklungsbehörde mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten nach dieser Richtlinie gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(2)Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies ihrer Auffassung nach zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger ausgeübt werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere: a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ausdrücklich oder implizit genannt wird; b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
(4)Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnisse lassen Folgendes unberührt: a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; b) vorbehaltlich der Artikel 49, 50 und 51 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der betreffenden Übertragung vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 43 DIR_2025_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 43 DIR_2025_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.