Art. 45 – Befugnisse bezüglich der Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, und zwar auch, wenn ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein relevantes Unternehmen der Gruppe einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Waren und Dienstleistungen, die ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen direkt oder indirekt bereitstellt, von diesem weiterhin bereitgestellt werden können, nachdem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wurde, wenn a) die Vermögenswerte des Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder b) der Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Anbieter wesentlicher Dienstleistungen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung von Verpflichtungen befugt sind, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.
(4)Die in den Absätzen 1 und 3 genannten operationellen Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt: a) wurden die operationellen Dienste und Einrichtungen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen; b) liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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