(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, verlangen können, dass a) die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird; b) die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird; c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 26 Absatz 5 angegebene Weise bestritten werden.
(2)Um mögliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, schreiben die Mitgliedstaaten in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen vor, in die entsprechenden Vereinbarungen vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Anteilseigner, Gläubiger oder Parteien der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennen, dass die Verbindlichkeit unter Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklären, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen verlangen können, diesen Abwicklungsbehörden ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger vertraglicher Bestimmungen bestätigt wird.
(3)Wenn eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a kontrolliert, alle nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten nichtig.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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