Art. 50 – Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ab der öffentlichen Bekanntmachung der Beschränkung gemäß Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.
(2)Von einer Beschränkung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind a) Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.
(3)Findet Artikel 62 Anwendung, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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