Art. 51 – Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung im Einklang mit Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auszusetzen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft: a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen werden von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt; b) die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag beruhen ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens; c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann: i) wenn alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder ii) die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt. Die Aussetzung der Kündigungsrechte wird ab der öffentlichen Bekanntmachung im Einklang mit Artikel 65 Absatz 3 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens seinen Sitz hat.
(3)Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden oder b) zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.
(4)Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder b) unter Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a fallen.
(5)Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 48 wie folgt wahrgenommen werden: a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von diesen Kündigungsrechten Gebrauch machen; b) wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde auf diesen Vertrag nicht das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung für den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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