Art. 54 – Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen können, um a) das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können; b) Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 67 Abwicklungsmaßnahmen im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen auszuüben.
(3)Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und den allgemeinen Grundsätzen für die Abwicklung nach Artikel 22, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Unternehmens und der Erforderlichkeit, die wirksame Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.
(4)Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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