Art. 56 – Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 23.
(2)Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt, a) wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger, oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre; b) wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens tatsächlich behandelt wurden; c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.
(3)Die Bewertung erfolgt a) unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurde bzw. wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre; b) unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wäre bzw. wären; c) unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Makler- und Abschlussgebühren, der bereits erworbenen Policen für geeignete Kohorten von Versicherungsnehmern zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde; d) ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln.
(4)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Durchführung der im vorliegenden Artikel genannten Bewertung festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, und die Methode für die Schätzung der Wiederbeschaffungskosten. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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